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Dürfen Massagepraxen Krankengymnastik abrechnen?

N.N. · VPT Magazin · 2023 · Heft 03 · S. 28-29

Dokument
873797
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
VPT Magazin
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 03 / 2023
Jahrgang 09
Seiten
28-29
Erschienen: 2023-06-01 00:00:00
ISSN
2364-2904

Zusammenfassung

ZusammenfassungIn der Physiotherapie gibt es zwei Arten von zugelassenen Praxen: Massagepraxen und Physiotherapiepraxen. Dabei sind Massagepraxen im Rahmen der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen nur berechtigt Leistungen abzurechnen, die in den Tätigkeitsbereich der/des Masseur*in und Medizinischen Bademeister*in fallen. Dies ist insbesondere die klassische Massagetherapie und die Manuelle Lymphdrainage. Letzteres natürlich nur, wenn die entsprechenden Therapeut*innen über eine Zertifikatsfortbildung verfügen.

Schlagworte

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