CareLit Fachartikel
Dürfen Massagepraxen Krankengymnastik abrechnen?
N.N. · VPT Magazin · 2023 · Heft 03 · S. 28-29
Dokument
873797
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
ZusammenfassungIn der Physiotherapie gibt es zwei Arten von zugelassenen Praxen: Massagepraxen und Physiotherapiepraxen. Dabei sind Massagepraxen im Rahmen der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen nur berechtigt Leistungen abzurechnen, die in den Tätigkeitsbereich der/des Masseur*in und Medizinischen Bademeister*in fallen. Dies ist insbesondere die klassische Massagetherapie und die Manuelle Lymphdrainage. Letzteres natürlich nur, wenn die entsprechenden Therapeut*innen über eine Zertifikatsfortbildung verfügen.
Schlagworte
Massagepraxen
Zusammenfassungin
Physiotherapie
Arten
Zugelassenen
Praxen
Physiotherapiepraxen
Dabei
Rahmen
Abrechnung
Gesetzlichen
Krankenversicherungen
VPT Magazin