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Arzt muss beweisen, dass er seinen Patienten fehlerfrei behandelt hatBGH, Urteil vom 05. April 2005 - VI ZR 216/03

Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 8 · S. 120 bis 122

Dokument
87486
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2005
Jahrgang 17
Seiten
120 bis 122
Erschienen: 2005-08-01 00:00:00
ISSN
1612-3557
DOI

Zusammenfassung

In einem Urteil des BGH vom 5. April 2005 geht es um fehlerhaftes ärztliches Handeln. Wenn ein Arzt einem Patienten einen Schaden durch fehlerhaftes Handeln zugefügt hat, dann muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Der Arzt muss auch beweisen, vorausgesetzt ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende Aufklärung des Patienten ist erfolgt, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.

Schlagworte

AUFKLAERUNGSPFLICHT PATIENTEN SCHILDDRÜSE STIMMBANDLÄHMUNG VERHALTEN ÄRZTE KRANKENUNTERLAGEN BERATUNG WAHRSCHEINLICHKEIT UNSICHERHEIT KAUSALITÄT BEHANDLUNGSFEHLER PRAXIS APOTHEKEN VERTRAUEN Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht