Recht und Praxis: 1. EinführungDer Rechtsschutz des einzelnen Krankenhausträgers gegen die Vereinbarung oder die Festsetzung des landesweiten Basisfallwertes
Leber, W. · Das Krankenhaus, Berlin · 2005 · Heft 1 · S. 881 bis 888
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien nach §11 KHEntgG jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG. Die Höhe der Vergütung eines Krankenhausfalles im DRG-System ermittelt sich durch Multiplikation des fallbezogenen Relativgewichtes mit dem Basisfallwert. Damit hat die Höhe des landesweit geltenden Basisfallwertes unmittelbaren und verbindlichen Einfluss auf den dem Krankenhausträger letztlich zufließenden Geldbetrag.