CareLit Fachartikel

Recht und Praxis: 1. EinführungDer Rechtsschutz des einzelnen Krankenhausträgers gegen die Vereinbarung oder die Festsetzung des landesweiten Basisfallwertes

Leber, W. · Das Krankenhaus, Berlin · 2005 · Heft 1 · S. 881 bis 888

Dokument
87501
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Leber, W.
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 97
Seiten
881 bis 888
Erschienen: 2005-10-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien nach §11 KHEntgG jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG. Die Höhe der Vergütung eines Krankenhausfalles im DRG-System ermittelt sich durch Multiplikation des fallbezogenen Relativgewichtes mit dem Basisfallwert. Damit hat die Höhe des landesweit geltenden Basisfallwertes unmittelbaren und verbindlichen Einfluss auf den dem Krankenhausträger letztlich zufließenden Geldbetrag.

Schlagworte

KRANKENHAUSTRAEGER PRAXIS HÖHE BERATUNG TRANSFUSIONSMEDIZIN MIKROBIOLOGIE LABORATORIEN DEUTSCHLAND ES FREIHEIT ZEIT RECHTSPRECHUNG ÄRZTE ELEMENTE VERTRÄGE NATUR