CareLit Fachartikel
Herstellen und Inverkehrbringen von Bier
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 104 bis 108
Dokument
87672
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall braut die Klägerin ein untergäriges Schwarzbier, dem sie nach erfolgter Filtrierung Invertzuckersirup zusetzt. Sie stellte den Antrag, ihr die Herstellung des Getränks und sein Inverkehrbringen als Bier zu genehmigen. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, als Bier dürften untergärige Getränke nur in den Verkehr gebrachten werden, wenn sie ausschließlich aus Gerstenmalz, Wasser, Hopfen und Hefe hergestellt seien. So sehe es das deutsche Reinheitsgebot vor.
Schlagworte
GETRAENK
BIER
WASSER
GETRÄNKE
ES
DEUTSCHLAND
ZUCKER
CHARAKTER
TÄUSCHUNG
Lebensmittel und Recht
Frankfurt