Einnahme von Cannabis zur medikamentösen Behandlung kann aus Notstandsgesichtspunkten gerechtfertigt sein
Patienten Rechte, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 86 bis 87
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall leidet der Angeklagte an einer Ataxie, die als Folge einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung auftrat. Die Ataxie ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht behandelbar. Zur Linderung seiner Beeinträchtigung nimmt der Angeklagte Haschisch und Marihuana in Form von „Joints“ zu sich, wozu er u.a. Hanfstauden in seiner Wohnung selbst aufgezogen hat. Wegen Besitzes von Betäubungsmitteln wurde deshalb gegen ihn Anklage erhoben. Nach Ansicht des Amtsgerichtes Mannheim hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht, denn der Angeklagte könne sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes ( §…