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Im Insolvenzverfahren muss der Arzt auch Patientendaten herausgeben

Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 124 bis 129

Dokument
88069
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 17
Seiten
124 bis 129
Erschienen: 2005-10-01 00:00:00
ISSN
1612-3557
DOI

Zusammenfassung

Der BGH urteilte in seinem Beschluss vom 17. Februar 2005, dass Ärzte in einem Insolvenzverfahren auch Namen und Anschriften von Privatpatienten offen legen und mitteilen müssen, wie viel Honorar ihnen gezahlt wurde. Ein Kölner Internist hatte trotz Insolvenzverfahrens den Praxisbetrieb weitergeführt. Der Insolvenzverwalter wollte Auskünfte darüber haben, wann welche Privatpatienten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens behandelt worden haben. Der BGH urteilte, die berechtigten Interessen der Gläubiger seien höher zu bewerten als die Interessen der Patienten.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF PATIENTENDATEN SCHWEIGEPFLICHT ENTSCHEIDUNG ÄRZTE NAMEN HONORAR Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht Frankfurt