CareLit Fachartikel
Im Insolvenzverfahren muss der Arzt auch Patientendaten herausgeben
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 124 bis 129
Dokument
88069
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der BGH urteilte in seinem Beschluss vom 17. Februar 2005, dass Ärzte in einem Insolvenzverfahren auch Namen und Anschriften von Privatpatienten offen legen und mitteilen müssen, wie viel Honorar ihnen gezahlt wurde. Ein Kölner Internist hatte trotz Insolvenzverfahrens den Praxisbetrieb weitergeführt. Der Insolvenzverwalter wollte Auskünfte darüber haben, wann welche Privatpatienten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens behandelt worden haben. Der BGH urteilte, die berechtigten Interessen der Gläubiger seien höher zu bewerten als die Interessen der Patienten.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
PATIENTENDATEN
SCHWEIGEPFLICHT
ENTSCHEIDUNG
ÄRZTE
NAMEN
HONORAR
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht
Frankfurt