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Apotheker ist zur Prüfung der Verkehrsund Importfähigkeit eines Arzneimittels verpflichtet

Apotheke & Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 144 bis 150

Dokument
88138
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheke & Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 8
Seiten
144 bis 150
Erschienen: 2005-10-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

In seinem Urteil vom 17. März 2005 kommt das Bundessozialgericht zu der Auffassung, die den Apotheken in § 73 Abs. 3 AMG eingeräumte Importmöglichkeit für im Ausland zugelassene Arzneimittel gelte nicht für solche Arzneimittel, deren Zulassung im Inland ruht. Wenn ein Apotheker ein verordnetes Arzneimittel rechtswidrig importiert hat und an den Versicherten abgegeben hat, dann steht ihm gegen die Krankenkasse kein Vergütungsanspruch zu, auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus.

Schlagworte

APOTHEKE ARZNEIMITTEL KRANKENKASSE ARZNEIMITTELGESETZ NEBENWIRKUNGEN APOTHEKEN HANDEL SICHERHEIT FREIHEIT BERUFSAUSÜBUNG APOTHEKER ZULASSUNG BEURTEILUNG SCHWEIZ HÖHE DEUTSCHLAND