CareLit Fachartikel
Apotheker ist zur Prüfung der Verkehrsund Importfähigkeit eines Arzneimittels verpflichtet
Apotheke & Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 144 bis 150
Dokument
88138
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 17. März 2005 kommt das Bundessozialgericht zu der Auffassung, die den Apotheken in § 73 Abs. 3 AMG eingeräumte Importmöglichkeit für im Ausland zugelassene Arzneimittel gelte nicht für solche Arzneimittel, deren Zulassung im Inland ruht. Wenn ein Apotheker ein verordnetes Arzneimittel rechtswidrig importiert hat und an den Versicherten abgegeben hat, dann steht ihm gegen die Krankenkasse kein Vergütungsanspruch zu, auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus.
Schlagworte
APOTHEKE
ARZNEIMITTEL
KRANKENKASSE
ARZNEIMITTELGESETZ
NEBENWIRKUNGEN
APOTHEKEN
HANDEL
SICHERHEIT
FREIHEIT
BERUFSAUSÜBUNG
APOTHEKER
ZULASSUNG
BEURTEILUNG
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DEUTSCHLAND