Juristische Qualitätskriterien von Arzthaftungsgutachten
N.N. · Handchirurgie · Mikrochirurgie · Plastische Chirurgie · 2017 · Heft 04 · S. 224-228
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung In Arzthaftungsverfahren kann das Gericht in Ermangelung eigener medizinischer Sachkunde das Vorliegen eines behaupteten Behandlungsfehlers nicht selbst beurteilen. Dies gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen einem Behandlungsfehler und dem patientenseits behaupteten Gesundheitsschaden. Insoweit ist das Gericht auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen angewiesen und an dessen Bewertung gebunden, sofern keine Qualitätsmängel in medizinischer und/oder juristischer Hinsicht vorliegen. Je besser der medizinische Sachverständige den juristischen Hintergrund in Arzthaftungsverfah…