CareLit Fachartikel

SozialauswahlLeistungsträger können nach Einzelfallabwägung aus der Sozialauswahl herausgenommen werden

Priefi, T.; Hohage, R. · Altenheim, Hannover · 2005 · Heft 12 · S. 31 bis

Dokument
88508
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Priefi, T.; Hohage, R.
Ausgabe
Heft 12 / 2005
Jahrgang 44
Seiten
31 bis
Erschienen: 2005-12-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 24. 3. 2005, Az.: 6 Sa 1364/04 Bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt werden soll, können Arbeitgeber Leistungsträger von der Sozialauswahl ausnehmen. Dabei muss immer eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden. Eine generelle Ausnahme aller Arbeitnehmer mit einer bestimmten Ausbildung aus der Sozialauswahl ist grundsätzlich unzulässig.

Schlagworte

KUENDIGUNG BERATER ES RECHTSPRECHUNG Altenheim Hannover