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SozialauswahlLeistungsträger können nach Einzelfallabwägung aus der Sozialauswahl herausgenommen werden
Priefi, T.; Hohage, R. · Altenheim, Hannover · 2005 · Heft 12 · S. 31 bis
Dokument
88508
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
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ja
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DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 24. 3. 2005, Az.: 6 Sa 1364/04 Bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt werden soll, können Arbeitgeber Leistungsträger von der Sozialauswahl ausnehmen. Dabei muss immer eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden. Eine generelle Ausnahme aller Arbeitnehmer mit einer bestimmten Ausbildung aus der Sozialauswahl ist grundsätzlich unzulässig.
Schlagworte
KUENDIGUNG
BERATER
ES
RECHTSPRECHUNG
Altenheim
Hannover