Forderungen der Pflegedienste gegen Krankenkassen aus dem Jahre 2001 können noch bis zum 31.12.2005 eingeklagt werden!
Baumann, E. · bpa Magazin, Mannheim · 2005 · Heft 1 · S. 21 bis 22
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einer erst vor wenigen Wochen veröffentlichten Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt: Zumindest seit der am 1.1.2000 in Kraft getretenen Neuregelung des § 69 SGB V unterliegen alle Forderungen von Leistungserbringern gegen Krankenkassen der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 SGB I (Urteil vom 12.5.2005, B 3 KR 32/04 R). Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 Abs, 2 SGB I i. V. m. § 199 BGB beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Dies hat zur Folge, dass mit Ablauf des 31.12.2005 alle aus dem Jahr 2001 resultierenden Ansprüche der L…