CareLit Fachartikel
Keine Leistungspflicht der GKV für die Anzüchtungskosten derKnorpelzellen im Rahmen einer stationären autologenChondrozytentransplantation
Günter, R. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 12 · S. 488 bis 490
Dokument
88831
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts befasste sich am 27.09.2005 mit der Frage, ob die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, neben der Zahlung der Krankenhauspflegesätze die Kosten für die Anzüchtung von Knorpelzellen gesondert zu erstatten. Der Kläger litt an einem Knorpelschaden des linken Knies. Der Orthopäde des Krankenhauses beantragte für ihn, die Kosten für die Anzüchtung von Knorpelzellen zu übernehmen.
Schlagworte
KOSTEN
KRANKENKASSE
VEREINBARUNG
PATIENT
TRANSPLANTATION
LABOR
KNORPEL
KNIEGELENK
WIRTSCHAFTLICHKEIT
GESUNDHEITSWESEN
KRANKENHÄUSER
PERSONEN
PATIENTEN
VERTRÄGE
HOFFNUNG
SCHULTERGELENK