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Keine Leistungspflicht der GKV für die Anzüchtungskosten derKnorpelzellen im Rahmen einer stationären autologenChondrozytentransplantation

Günter, R. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 12 · S. 488 bis 490

Dokument
88831
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Günter, R.
Ausgabe
Heft 12 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
488 bis 490
Erschienen: 2005-12-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts befasste sich am 27.09.2005 mit der Frage, ob die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, neben der Zahlung der Krankenhauspflegesätze die Kosten für die Anzüchtung von Knorpelzellen gesondert zu erstatten. Der Kläger litt an einem Knorpelschaden des linken Knies. Der Orthopäde des Krankenhauses beantragte für ihn, die Kosten für die Anzüchtung von Knorpelzellen zu übernehmen.

Schlagworte

KOSTEN KRANKENKASSE VEREINBARUNG PATIENT TRANSPLANTATION LABOR KNORPEL KNIEGELENK WIRTSCHAFTLICHKEIT GESUNDHEITSWESEN KRANKENHÄUSER PERSONEN PATIENTEN VERTRÄGE HOFFNUNG SCHULTERGELENK