Zulassung von Arzneimitteln im sog. pauschalierten Nachzulassungsverfahren
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 12 · S. 497 bis 506
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Urteil des OVG NRW vom 27. September 2005 begehrte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung für ein aus der Ginsengpflanze hergestelltes Arzneimittel. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilte der Klägerin die Nachzulassung unter Auflagen. Die noch streitige Auflage A.5 ordnete an, in die Packungsbeilage die Formulierung aufzunehmen, dass das Präparat wegen nicht ausreichender Untersuchungen in Schwangerschaft und Stillzeit nicht angewendet werden soll. Dagegen wurde Klage erhoben und die Auflage A.5 aufgehoben. Eine Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.