Zur Übergangsfrist für die Umsetzung der EU-Arbeitsschutzrichtlinie sowie den TVöD-Regelungen zum Bereitschaftsdienst
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 12 · S. 541 bis 542
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem kommenden Jahreswechsel sollte gemäß § 25 ArbZG die zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der EU-Arbeitsschutzrichtlinie auslaufen. Nun hat die Große Koalition aufgrund des starken Drucks der Deutschen Krankenhausgesellschart in ihrem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 die Übergangsfrist um ein weiteres Jahr verlängert. Im Koalitionsvertrag heißt es: Die zum 01.01.2006 auslaufende Übergangsregelung des Arbeitszeitgesetzes, die den Tarifpartnern Zeit für die Anpassung ihrer Vereinbarungen an die Vorgaben des EuGH zur Bereitschaftszeit einräumt, wird um ein Jahr verlängert. (zu Punkt 2.7.3, S. 30)