Interessenausgleich; Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Sozialauswahl § 1 Abs. 1, §§ 17 ff. , § 23 Abs. 1 KSchG
ZFSH/SGB, Starnberg · 2005 · Heft 12 · S. 747 bis 752
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. § 17 Abs. 1 KSchG ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. 1. 2005 (Rs. C- 188/03 - I. J. ./. W. K. , NZA 2005, 213 ff. ) gemeinschaftsrechtskonform dahingehend aus zulegen, dass unter dem Begriff Entlassung in § 17 Abs. 1 KSchG die Abgabe der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber zu verstehen ist. 2. § 17 Abs. 1 KSchG enthält ein gesetzliches Verbot, anzeigepflichtige Kündigungen vor Anzeige bei der Agentur für Arbeit auszusprechen. Rechtsfolge des Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot ist unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsund Äq…