CareLit Fachartikel

Vertragsabschluss, Heime müssen Schäden durch Verzögerungen beim Vertragsabschluss mit den Kostenträgern nicht hinnehmen.

Möwisch, A. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 2 · S. 63 bis

Dokument
89151
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Möwisch, A.
Ausgabe
Heft 2 / 2006
Jahrgang 45
Seiten
63 bis
Erschienen: 2006-02-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Kommt es aus finanziellen oder politischen Gründen bei der Vereinbarung von Versorgungsverträgen, Leistungs und Qualitätsvereinbarungen sowie den Vergütungsvereinbarungen zu Verzögerungen durch die Kostenträger, kann der dadurch entstandene finanzielle Schaden geltend gemacht werden.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG EINRICHTUNG RISIKO VEREINBARUNG SCHADENSERSATZ UNTERLAGEN PRAXIS ZULASSUNG INVESTITIONEN VERZÖGERUNG Altenheim Hannover