CareLit Fachartikel
Vertragsabschluss, Heime müssen Schäden durch Verzögerungen beim Vertragsabschluss mit den Kostenträgern nicht hinnehmen.
Möwisch, A. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 2 · S. 63 bis
Dokument
89151
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Kommt es aus finanziellen oder politischen Gründen bei der Vereinbarung von Versorgungsverträgen, Leistungs und Qualitätsvereinbarungen sowie den Vergütungsvereinbarungen zu Verzögerungen durch die Kostenträger, kann der dadurch entstandene finanzielle Schaden geltend gemacht werden.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
EINRICHTUNG
RISIKO
VEREINBARUNG
SCHADENSERSATZ
UNTERLAGEN
PRAXIS
ZULASSUNG
INVESTITIONEN
VERZÖGERUNG
Altenheim
Hannover