CareLit Fachartikel

Bedarfsplanung durch Rentenversicherer ist rechtswidrigEs lohnt sich, für den Versorgungsvertrag zu streiten, aber er ist keine Belegungsgarantie

Thier, U. · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2006 · Heft 1 · S. 74 bis 77

Dokument
89235
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen
Autor:innen
Thier, U.
Ausgabe
Heft 1 / 2006
Jahrgang 23
Seiten
74 bis 77
Erschienen: 2006-01-01 00:00:00
ISSN
0175-4548
DOI

Zusammenfassung

Die Praxis der Rentenversicherungsträger, Anträge auf Abschluss eines Versorgungsvertrages wegen mangelnden Bedarfs abzulehnen, ist rechtswidrig. Gegen eine derartige Ablehnung, den Rechtsweg zu beschreiten, verspricht Erfolg, wenn die anderen Voraussetzungen - insbesondere die fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit der Reha-Klinik - erfüllt werden. Mit Erstreiten des Versorgungsvertrages ist aber keine Belegungsgarantie der Reha-Klinik durch die Rentenversicherungsträger gegeben.

Schlagworte

REHABILITATION BEDARFSPLANUNG RENTENVERSICHERUNG RECHT REHABILITATIONSEINRICHTUNG WIRTSCHAFTLICHKEIT ES PRAXIS EIGNUNG ZEIT KRANKHEIT MENSCHEN LEISTUNG EIGENTUM VERTRÄGE CHARAKTER