CareLit Fachartikel

Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGBVerfahren, Handlungskonzepte und Alternativen, Teil 2: Pflichten des Betreuers

Walther, G. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2006 · Heft 2 · S. 8 bis 12

Dokument
89273
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Walther, G.
Ausgabe
Heft 2 / 2006
Jahrgang 15
Seiten
8 bis 12
Erschienen: 2006-02-03 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Ist der Betroffene selbst nicht mehr einwilligungsfähig, so ist zunächst die Einwilligung des Betreuers zu freiheitsentziehenden Maßnahmen erforderlich. Der Betreuer kann allerdings nur dann wirksam in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen, wenn die Entscheidung in seinen Aufgabenkreis fällt. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben. Eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf freiheitsentziehende Maßnahmen ist nicht erforderlich.

Schlagworte

EINWILLIGUNG GERICHT MITARBEITER BETREUUNGSRECHT AUFSCHUB VERHALTEN CHARAKTER FAMILIENPFLEGE KRANKENHÄUSER GEWALT MENSCHEN WOHNUNG LEBENSQUALITÄT OSTEOPOROSE TRAGEN ETHIK