CareLit Fachartikel
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGBVerfahren, Handlungskonzepte und Alternativen, Teil 2: Pflichten des Betreuers
Walther, G. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2006 · Heft 2 · S. 8 bis 12
Dokument
89273
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist der Betroffene selbst nicht mehr einwilligungsfähig, so ist zunächst die Einwilligung des Betreuers zu freiheitsentziehenden Maßnahmen erforderlich. Der Betreuer kann allerdings nur dann wirksam in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen, wenn die Entscheidung in seinen Aufgabenkreis fällt. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben. Eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf freiheitsentziehende Maßnahmen ist nicht erforderlich.
Schlagworte
EINWILLIGUNG
GERICHT
MITARBEITER
BETREUUNGSRECHT
Maßnahmen
Freiheitsentziehende
Erforderlich
Betreuer
Aufgabenkreis
Betreuers
Betroffene
Selbst
Einwilligungsfähig
Zunächst
Freiheitsentziehenden
BtPrax