Die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts desBetreuten
Wüstenberg, D. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2006 · Heft 2 · S. 12 bis 15
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der rechtliche Betreuer hat die moralische Pflicht, eine Straftat gegen den Betreuten wegen Verletzung dessen sexuellen Selbstbestimmungsrechts anzuzeigen. Eine gesetzliche Pflicht zum Stellen eines Strafantrags besteht, weil die Straftaten nach den §§ 174 ff. Strafgesetzbuch (StGB) keine Antragsdelikte sind (vgl. §§ 230 Abs. 1, 77 Abs. 1, Abs. 3 StGB bezüglich der Körperverletzung) nur dann, wenn er den Täter kennt und dessen Bestrafung vereitelt (§ 258 StGB, vgl. auch § 138 StGB). Einschlägigen Äußerungen des gegebenenfalls auch geschäftsunfähigen Betreuten sollte der Betreuer in jedem Fall nachgehen (§ 1901 A…