Psychotherapeutische Behandlung durch Diplompsychologen – Beschluß des LSG Bremen vom 10. 7. 1980
H.-J. Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1982 · Heft 03 · S. 110-113
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Das geltende Recht der sozialen Krankenversicherung hat die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie in allen ihren Erscheinungsformen (1) den Ärzten übertragen. Die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen gehört zur ärztlichen Behandlung im Sinne des § 182 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a RVO und ist dementsprechend auch Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung (2). Eine Beteiligung nichtärztlicher Psychotherapeuten wie Diplompsychologen ist nach der derzeitigen Rechtslage nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes im Rahmen des sogenannten Delegationsverfahrens mög…