Unfallversicherungsschutz für die in der Arztpraxis mitarbeitende Ehefrau
Hans-Jürgen Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1982 · Heft 10 · S. 394-395
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Die in der Praxis ihres Ehemannes mitarbeitende Arztehefrau ist, wenn ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis besteht, nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, andernfalls nach § 539 Abs. 2 RVO, gegen Arbeitsunfälle versichert. Der Begriff des Arbeitsunfalls ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein Unfall ein von außen auf den Menschen einwirkendes körperlich schädigendes, plötzliches Ereignis. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn dieser so definierte Unfall in innerem, ursächlichem Zusammenhang mit einer nach § 539 RVO versicherten Tätigkeit steht (1).