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Unfallversicherungsschutz für die in der Arztpraxis mitarbeitende Ehefrau

Hans-Jürgen Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1982 · Heft 10 · S. 394-395

Dokument
893096
CareLit-ID
Jahr
1982
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift
Autor:innen
Hans-Jürgen Rieger
Ausgabe
Heft 10 / 1982
Jahrgang 107
Seiten
394-395
Erschienen: 1982-01-01 00:00:00
ISSN
0012-0472

Zusammenfassung

Zusammenfassung Die in der Praxis ihres Ehemannes mitarbeitende Arztehefrau ist, wenn ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis besteht, nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, andernfalls nach § 539 Abs. 2 RVO, gegen Arbeitsunfälle versichert. Der Begriff des Arbeitsunfalls ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein Unfall ein von außen auf den Menschen einwirkendes körperlich schädigendes, plötzliches Ereignis. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn dieser so definierte Unfall in innerem, ursächlichem Zusammenhang mit einer nach § 539 RVO versicherten Tätigkeit steht (1).

Schlagworte

DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift