Heranziehung von Inhabern einer Tagesklinik zum ärztlichen Notfalldienst – Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.10.1995
H.-J. Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1997 · Heft 27 · S. 874-875
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Die Pflicht zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst folgt für alle niedergelassenen Ärzte aus den Kammeroder Heilberufsgesetzen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Berufsordnungen. Für Vertragsärzte ergibt sich eine Teilnahmepflicht aus §75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Um Überschneidungen bei der Organisation des Notfalldienstes zu vermeiden, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern im Rahmen ihrer Satzungsautonomie meist gemeinsame Notfalldienstordnungen erlassen, in denen auch die Befreiung vom Notfalldienst geregelt ist. Diese Regelungen sind nicht e…