Aufbewahrung von Arztunterlagen über Einstellungsuntersuchungen
H.-J. Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1992 · Heft 04 · S. 154-155
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat in einem Schreiben an die Ärztekammer Hamburg vom 31. 5. 1991 die Auffassung vertreten, daß die bei Einstellungsuntersuchungen durch niedergelassene Ärzte erstellte Dokumentation Teil des Bewerbungsverfahrens sei und damit auch zu den Bewerbungsunterlagen gehöre, die nach einer erfolglosen Bewerbung zurückgegeben bzw. gelöscht werden müßten. Die allgemeine datenschutzrechtliche Löschungspflicht ergibt sich aus § 35 des Bun-desdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 20. 12. 1990 (BDSG) (1), wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie für eigene Z…