Aufbewahrung von Ultraschall-Dokumentationsbildern
H.-J. Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1990 · Heft 50 · S. 1929-1930
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Die Pflicht zur Aufbewahrung von Arztunterlagen ergibt sich einmal als Nebenpflicht aus dem Arztvertrag oder Krankenhausaufnahmevertrag (1) und aus der ärztlichen Berufsordnung (2). Daneben gelten zahlreiche Sondervorschriften, zum Beispiel für Kassenärzte und Durchgangsärzte (3). Bei Ärzten, die mit bildgebenden Verfahren arbeiten, stellt sich angesichts der zunehmenden Raumknappheit infolge der sich immer rascher ausbreitenden Bürokratie im Gesundheitswesen mitunter die Frage, ob die nach diesen Vorschriften bestehende Aufbewahrungspflicht sich auch auf die hergestellten Bilder erstreckt oder o…