CareLit Fachartikel
Deckung von Schäden im Rahmen eines klinischen Versuchsmit Heilmitteln - Gesetzliche Grundlagen und Vereinbarungüber die Mindestanforderungen an eine Versicherung
Eggenberger Stöckli, U. · Pharma Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 2 · S. II bis IV
Dokument
89635
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das schweizerische Recht schreibt vor, dass die Versuchspersonen für alle Schäden, die sie im Rahmen eines klinischen Versuchs erleiden, in vollem Umfang entschädigt werden. Hierfür ist der Sponsor verpflichtet, der dafür in der Regel eine Versicherung abschliesst. Wenn der Sponsor seinen Sitz im Ausland hat, muss er eine Person mit Sitz in der Schweiz benennen, die seine Verpflichtung zur Schadendeckung sicherstellt.
Schlagworte
ENTSCHAEDIGUNG
Pharma Recht
Frankfurt