CareLit Fachartikel

Deckung von Schäden im Rahmen eines klinischen Versuchsmit Heilmitteln - Gesetzliche Grundlagen und Vereinbarungüber die Mindestanforderungen an eine Versicherung

Eggenberger Stöckli, U. · Pharma Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 2 · S. II bis IV

Dokument
89635
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Eggenberger Stöckli, U.
Ausgabe
Heft 2 / 2006
Jahrgang 28
Seiten
II bis IV
Erschienen: 2006-02-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das schweizerische Recht schreibt vor, dass die Versuchspersonen für alle Schäden, die sie im Rahmen eines klinischen Versuchs erleiden, in vollem Umfang entschädigt werden. Hierfür ist der Sponsor verpflichtet, der dafür in der Regel eine Versicherung abschliesst. Wenn der Sponsor seinen Sitz im Ausland hat, muss er eine Person mit Sitz in der Schweiz benennen, die seine Verpflichtung zur Schadendeckung sicherstellt.

Schlagworte

ENTSCHAEDIGUNG Pharma Recht Frankfurt