CareLit Fachartikel
Schülerinnen in der Krankenbzw. Kinderkrankenpflege haben vor der regulären Beendigung der Ausbildung keinen Anspruch auf eine Schulbescheinigung bzw. ein Arbeitszeugnis
Schell, W. · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2006 · Heft 3 · S. 98 bis 99
Dokument
89683
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vorgestellt wird ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002. Danach hatte eine Schülerin nach dem Ende der Probezeit der dreijährigen Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz weder Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege noch auf eine qualifiziertes Zeugnis im Sinne von § 680 BGB.
Schlagworte
KRANKENPFLEGESCHULE
AUSBILDUNG
PROBEZEIT
ZEUGNIS
URTEIL
BEURTEILUNG
BERLIN
BESCHEINIGUNG
BERUFE
KRANKENPFLEGE
KRANKENPFLEGESCHÜLER
ARBEITSVERHÄLTNIS
ZULASSUNG
FÜHRUNG
ORGANISATIONEN
DEUTSCHLAND