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Schülerinnen in der Krankenbzw. Kinderkrankenpflege haben vor der regulären Beendigung der Ausbildung keinen Anspruch auf eine Schulbescheinigung bzw. ein Arbeitszeugnis

Schell, W. · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2006 · Heft 3 · S. 98 bis 99

Dokument
89683
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kinderkrankenschwester, Lübeck
Autor:innen
Schell, W.
Ausgabe
Heft 3 / 2006
Jahrgang 25
Seiten
98 bis 99
Erschienen: 2006-03-01 00:00:00
ISSN
0723-2276
DOI

Zusammenfassung

Vorgestellt wird ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002. Danach hatte eine Schülerin nach dem Ende der Probezeit der dreijährigen Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz weder Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege noch auf eine qualifiziertes Zeugnis im Sinne von § 680 BGB.

Schlagworte

KRANKENPFLEGESCHULE AUSBILDUNG PROBEZEIT ZEUGNIS URTEIL BEURTEILUNG BERLIN BESCHEINIGUNG BERUFE KRANKENPFLEGE KRANKENPFLEGESCHÜLER ARBEITSVERHÄLTNIS ZULASSUNG FÜHRUNG ORGANISATIONEN DEUTSCHLAND