Zu den Pflichten eines beratenden Arztes bei akuter Lebensgefahr
Gerhard H. Schlund · Geburtshilfe und Frauenheilkunde · 1983 · Heft 09 · S. 578-580
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Eine Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht auch für denjenigen Arzt, der die notwendige Hilfe für den Patienten nicht selbst erbringen, ihre Verwirklichung jedoch durch geeignete eigene Maßnahmen fördern oder zumindest vorbereiten kann. Bei einem ärztlicherseits erkannten lebensbedrohenden Zustand muß der den Patienten lediglich untersuchende Arzt einen Kollegen, der erfolgreicher als er selbst auf den Patienten einwirken kann, damit dieser sich in die absolut notwendige Krankenhausbehandlung begibt, unverzüglich verständigen. Unter Umständen kann sogar, wenn ein Kollege nicht sofort erreichbar…