CareLit Fachartikel
Der Betreimngsplan nach § 1901Absatz 4 Satz 2 und 3 Bürgerliches GesetzbuchZum Inhalt und zur Bedeutung der gesetzlichen Regelung
Fröschle, T. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2006 · Heft 3 · S. 43 bis 47
Dokument
90022
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit dem 1. Juli 2005 gibt es für die Vormundschaftsgerichte die Möglichkeit, dem Betreuer die Erstellung eines Betreuungsplanes vorzuschreiben. Inzwischen ist ein gutes halbes Jahr vergangen und es ist an der Zeit, diese Regelung - die in der Fachöffentlichkeit ein weit geringeres Echo als die Neuregelung des Vergütungsrechts gefunden hat - genauer unter die Lupe zu nehmen.
Schlagworte
PLANUNG
BETREUUNG
GERICHT
GESETZ
BETREUUNGSRECHT
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis