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Die Krankenkasse hat grundsätzlich nicht für die Kosten einer im Ausland vorgenommenen Organtransplantation aufzukommen, wenn sich der Versicherte das Spenderorgan unter Umgehung…
Patienten Rechte, Frankfurt · 2006 · Heft 2 · S. 26 bis 32
Dokument
90029
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Möglichkeit von Behandlungen außerhalb Deutschlands durch §18 SGB V führt nicht dazu, dass allgemeine Prinzipien des Leistungsrechts außer Kraft gesetzt werden. Nach § 18 Abs. 1 SGB V sind die Kosten einer wegen ethisch-moralischen Bedenken in Deutschland unzulässigen Behandlung nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt im Bezug auf eine Behandlung, für die im Inland aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine stationäre Aufnahme vorgeschrieben ist.
Schlagworte
KOSTENERSTATTUNG
TRANSPLANTATION
KRANKENKASSE
AUSLAND
ORGANTRANSPLANTATION
DEUTSCHLAND
NIERE
PATIENTEN
DIALYSE
NIERENTRANSPLANTATION
THERAPIE
DEPRESSION
KRANKHEIT
BERLIN
KONSENS
KRANKENBEHANDLUNG