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Die Krankenkasse hat grundsätzlich nicht für die Kosten einer im Ausland vorgenommenen Organtransplantation aufzukommen, wenn sich der Versicherte das Spenderorgan unter Umgehung…

Patienten Rechte, Frankfurt · 2006 · Heft 2 · S. 26 bis 32

Dokument
90029
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2006
Jahrgang 5
Seiten
26 bis 32
Erschienen: 2006-02-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

Die Möglichkeit von Behandlungen außerhalb Deutschlands durch §18 SGB V führt nicht dazu, dass allgemeine Prinzipien des Leistungsrechts außer Kraft gesetzt werden. Nach § 18 Abs. 1 SGB V sind die Kosten einer wegen ethisch-moralischen Bedenken in Deutschland unzulässigen Behandlung nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt im Bezug auf eine Behandlung, für die im Inland aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine stationäre Aufnahme vorgeschrieben ist.

Schlagworte

KOSTENERSTATTUNG TRANSPLANTATION KRANKENKASSE AUSLAND ORGANTRANSPLANTATION DEUTSCHLAND NIERE PATIENTEN DIALYSE NIERENTRANSPLANTATION THERAPIE DEPRESSION KRANKHEIT BERLIN KONSENS KRANKENBEHANDLUNG