Qualität und gerichtliche Aufsicht nach dem 2. BetreuugsrechtsänderungsgesetzVon den Pflichten des Betreuers
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2006 · Heft 3 · S. 54 bis 58
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Betreuungsrechts deklarierte unter anderem die Stärkung der gerichtlichen Aufsicht zu einem wichtigen Ziel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund einer sich häufenden Berichterstattung über tatsächliches oder vermeintliches Betreuerfehlverhalten in den Medien. Die Amtsführung eines Betreuers unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Aufsicht, die sich auf alle Tätigkeitsbereiche in der Betreuung erstreckt. Sämtliche Betreuertypen: Ehrenamtler, Berufsbetreuer, und mit Einschränkungen auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden unterliegen der gerichtlichen Aufsicht.…