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Wer zahlt den Rollstuhl?Die Rechtslage bei der Kostenübernahme von Hilfsmitteln in Heimen ist noch nicht abschließend geklärt

Seiffert, H. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 4 · S. 35 bis

Dokument
90173
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Seiffert, H.
Ausgabe
Heft 4 / 2006
Jahrgang 45
Seiten
35 bis
Erschienen: 2006-04-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 22.7.2004, Az.: B 3 KR 5/03 Rt die Frage der Kostenübernahme für Rollstühle für Heimbewohner nur scheinbar abschließend geklärt. Das Urteil sieht vor, dass bei allen Personen, denen eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal nicht mehr möglich ist, das Heim zur Kostenübernahme eines Rollstuhls verpflichtet ist. Nicht befasst hat sich das Bundessozialgericht indes mit der regelmäßig behandlungspflegerischen Komponente von Rollstühlen. Gerade diese ist aber für Schädel-Hirn-Trauma-Patienten wesentlich.

Schlagworte

KRANKENTRANSPORTMITTEL ENTSCHEIDUNG KRANKENVERSICHERUNG RECHTSANWÄLTE ROLLSTÜHLE LEBEN REHABILITATION Altenheim Hannover