Grundpflege; Hilfeaufwand; Leistungen nach der Pflegestufe; Pflegestufenzuordnung
ZFSH/SGB, Starnberg · 2006 · Heft 4 · S. 243 bis 249
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein deutlich gesteigerter Bedarf des Versicherten an psychischer und psychosozlaler Betreuung wegen seines Verhaltens bei Angst und Spannungszuständen, der je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als soziale Betreuung oder als Behandlungspflege qualifiziert werden kann, kann bei der Berechnung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe nicht berücksichtigt werden. Hierfür darf nämlich auch bei vollstationärer Heimpflege stets nur der Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach den §§ 14, 15 SGB- XI in Ansatz gebracht werden, nicht aber der Zeitau…