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Der kennzeichenrechtliche Schutz der Bezeichnung Uhland-Apotheke kann nur in Ausübung des Betriebs einer Apotheke durch den Inhaber entstehen
Apotheke & Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 5 · S. 67 bis 72
Dokument
90474
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Urteil des Landgericht Stuttgart vom 25. Oktober 2005 macht der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung Uhland-Apotheke geltend. Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 15 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zukommt. Außerdem stehen dem Kläger keine Rechte an der Bezeichnung Uhland-Apotheke zu, weil das Recht an einem Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers durch die Benutzungsaufnahme entsteht.
Schlagworte
KUENDIGUNG
Apotheke & Recht
Frankfurt