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Der kennzeichenrechtliche Schutz der Bezeichnung Uhland-Apotheke kann nur in Ausübung des Betriebs einer Apotheke durch den Inhaber entstehen

Apotheke & Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 5 · S. 67 bis 72

Dokument
90474
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheke & Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2006
Jahrgang 9
Seiten
67 bis 72
Erschienen: 2006-05-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Urteil des Landgericht Stuttgart vom 25. Oktober 2005 macht der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung Uhland-Apotheke geltend. Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 15 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zukommt. Außerdem stehen dem Kläger keine Rechte an der Bezeichnung Uhland-Apotheke zu, weil das Recht an einem Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers durch die Benutzungsaufnahme entsteht.

Schlagworte

KUENDIGUNG Apotheke & Recht Frankfurt