CareLit Fachartikel
Den Kassen die Hand und die Stirn bieten
Neumann, S. · Häusliche Pflege, Hannover · 2006 · Heft 6 · S. 30 bis 32
Dokument
90581
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 10. November 2005 vertritt das OVG NRW die Auffassung, eine nach § 22 Abs. 3a AMG erforderliche Kombinationsbegründung für ein Arzneimittel, das einer besonderen Therapierichtung, in diesem Fall: Homöopathie, zuzurechnen sei, aber auf einem innerhalb der Therapierichtung nicht unumstrittenen Therapieansatz beruht, könne nicht in erleichterter Form durch Bezugnahme auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial erbracht werden.
Schlagworte
HEIMAUFSICHT
AMBULANTE PFLEGE
HEIMGESETZ
KRANKENKASSE
RECHT
GUTACHTEN
HAND
STIRN
SCHREIBEN
RICHTLINIE
ES
ÄRZTE
KRANKENPFLEGE
PATIENTEN
LEISTUNG
WISSENSCHAFT