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Das Urteil Verwaltungsgericht Köln: Der Bezug von Betäubungsmitteln für assistierten Suizid ist nicht erlaubt

Klie, T. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 6 · S. 29 bis 30

Dokument
90652
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Klie, T.
Ausgabe
Heft 6 / 2006
Jahrgang 45
Seiten
29 bis 30
Erschienen: 2006-06-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21. 2. 2006, Az.: 7 K 2040/05 1. Eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln für den Zweck der Selbsttötung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1Betäubungsmittetgesetz (BtMG) ist ausgeschlossen. 2. Es wäre, wenn, Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage der Betäubungsmittelabgabe zur Ermöglichung eines assistierten Suizides zu klären. 3. Die Europäische Menschenrechtskommission (EMRK) zwingt eben falls nicht zu einer anderen Auslegung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es bislang offen gelassen, ob die Art 8 EMRK das Recht umfasst, das eigene als unwürdig erlebte Leben durch S…

Schlagworte

SUIZID URTEIL ARZNEIMITTEL ENTSCHEIDUNG LEBEN MENSCHENRECHTE ES BEVÖLKERUNG DEUTSCHLAND KRANKENHÄUSER BARBITURATE ZIELE INTERNET TELEFON Altenheim Hannover