Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt nicht zwingend voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden sind
Schell, W. · intensiv, Stuttgart · 2005 · Heft 3 · S. 83 bis 86
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundsätzlich müssen Überstunden der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dann bezahlt werden, wenn diese Überstunden vorher vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurden. Eine andere Beurteilung kann sich aber dann ergeben, wenn Überstunden von Krankenhauspersonal, z.B. Ärzten und Pflegepersonal, für eine erforderliche Versorgung der Patienten oder auch nur zur Erledigung der geschuldeten Arbeit zwingend notwendig sind. In solchen Fällen müssen die Überstunden vom Krankenhausträger vergütet werden. Auch eine Anordnung, nach der nur so viele Überstunden geleistet werden dürfen, wie durch Freizeitausgleich abgegol…