Rückwirkende Feststellungen der Versorgungsverwaltung im Schwerbehindertenrecht
von Steinäcker, H. · Behindertenrecht, Stuttgart · 2006 · Heft 6 · S. 98 bis 100
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 69 Abs. 1 SGB IX wird auf Antrag des behinderten Menschen eine Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Diese Feststellung wird in der Verwaltungspraxis grundsätzlich mit Wirkung ab Antragseingang getroffen. Eine Regelung über eine mögliche rückwirkende Feststellung enthält das SGB IX nicht. Hierzu lassen sich jedoch aus der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) Rückschlüsse ziehen. § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV beschäftigt sich nämlich mit dem Fall, dass eine Feststellung mit Wirkung ab einem vor Antragseingang gelegenem Datum getroffen wurde. Der Verordnungsgeber ging also offen…