Das Modell einer erweiterten integrierten Versorgung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
M Albers, D Chruscz, HD Schilson, F Steier-Mecklenburg · Das Gesundheitswesen · 2008 · Heft 04
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rahmen der Integrierten Versorgung nach §140 a-d SGB V (IV) können Krankenkassen Verträge mit Leistungserbringern im SGB V wie niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation schließen. Andere Kostenträger können diesen Verträgen nicht beitreten. Durch die IV soll für die Versicherten der jeweiligen Kasse eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung gewährleistet werden. Ein IV-Vertrag bezieht sich auf jeweils eine Diagnose oder Diagnosengruppe. Der Arbeitsausschuss „Psychische Behinderungen“ der „Deutschen Vereinigung für Rehabilitation“ hat eine S…