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Ältere ArbeitnehmerBAG: Arbeitsvertrag darf allein wegen des Alters nicht befristet werden

Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 7 · S. 39

Dokument
92326
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Prieß, T.
Ausgabe
Heft 7 / 2006
Jahrgang 45
Seiten
39
Erschienen: 2006-07-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Arbeitsverhältnisse mit über 52 Jahre alten Arbeitnehmern dürfen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) nicht mehr gem. § 14 Abs. 3 S. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) uneingeschränkt sachgrundlos befristet werden. Somit sind alle darauf gestützten sachgrundlosen Befristungen unwirksam. Die Arbeitgeber können keinen Vertrauensschutz beanspruchen, da die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes umstritten war.

Schlagworte

ALTERSGRENZE ARBEITGEBER ARBEITNEHMER DISKRIMINIERUNG ARBEITSVERTRAG URTEIL ARBEITSRECHT BERATER VERTRÄGE Altenheim Hannover