CareLit Fachartikel

ZUM BEAMTENRECHTUnfallschutz bei Feiern im Dienst

Die Personalvertretung, Berlin · 2006 · Heft 7 · S. 257 bis 259

Dokument
92993
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2006
Jahrgang 49
Seiten
257 bis 259
Erschienen: 2006-07-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die von einem Beamten für Kollegen etwa aus Anlass seines Dienstantritts, seines Geburtstages oder der Geburt eines Kindes ausgerichtete Feier ist regelmäßig keine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Der Umstand, dass die Feier während der Dienstzeit in den Diensträumen stattfindet, ist für sich nicht geeignet, ihren Charakter als dienstliche Veranstaltung (materiell und formell dienstbezogen) zu begründen.

Schlagworte

BEHOERDE RECHTSPRECHUNG UNTERRICHT CHARAKTER ZULASSUNG ES VERHALTEN BEURTEILUNG Die Personalvertretung Berlin