CareLit Fachartikel
ZUM BEAMTENRECHTUnfallschutz bei Feiern im Dienst
Die Personalvertretung, Berlin · 2006 · Heft 7 · S. 257 bis 259
Dokument
92993
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die von einem Beamten für Kollegen etwa aus Anlass seines Dienstantritts, seines Geburtstages oder der Geburt eines Kindes ausgerichtete Feier ist regelmäßig keine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Der Umstand, dass die Feier während der Dienstzeit in den Diensträumen stattfindet, ist für sich nicht geeignet, ihren Charakter als dienstliche Veranstaltung (materiell und formell dienstbezogen) zu begründen.
Schlagworte
BEHOERDE
RECHTSPRECHUNG
UNTERRICHT
CHARAKTER
ZULASSUNG
ES
VERHALTEN
BEURTEILUNG
Die Personalvertretung
Berlin