Krankenhausbehandlungen im EU-Ausland dürfen bei unangemessener Wartezeit im Inland nicht versagt werden
Patienten Rechte, Frankfurt · 2006 · Heft 6 · S. 65 bis 85
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Verpflichtung, die Kosten von Krankenhausbehandlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übernehmen, gilt auch für einen nationalen Gesundheitsdienst, der derartige Behandlungen kostenfrei erbringt. In Bezug auf den britischen National Health Service (NHS) stellten die Richter klar, dass dieser einem Patienten die Genehmigung für eine Behandlung im Ausland nur dann unter Berufung auf das Bestehen einer Wartezeit für eine Krankenhausbehandlung im Wohnstaat versagen könne, wenn er nachweise, dass dieser Zeitraum nicht den in Anbetracht des Gesundheitszustands und des klinischen Bedarfs de…