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Pharmawerbung mit BildmotivenHansOLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juni 2005 - 3 U 1/05

Pharma Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 6 · S. 276 bis 287

Dokument
93020
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2006
Jahrgang 28
Seiten
276 bis 287
Erschienen: 2006-06-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

1. Die Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbssachen (§ 12 Abs. 2 UWG) wird nicht dadurch widerlegt, dass in einer früheren Pharmawerbung bereits ein Foto mit inhaltlich gleichem Bildmotiv (hier: Mann mit Kind) für dasselbe Arzneimittel verwendet worden ist, aber die dazu verwendeten Slogans auch in der Zusammenschau mit dem Bildmotiv in ihrer Aussage thematisch anders sind (jetzt: Arzneimittel speziell für Kinder; früher: Behandlung von Personen unterschiedlichen Alters).

Schlagworte

MARKETING KIND ARZNEIMITTEL STUDIE THERAPIE MANN ZULASSUNG GENERIKA ROLLE PERSONEN WERBUNG DEUTSCHLAND TABLETTEN HYPERTONIE LEBEN ES