CareLit Fachartikel
Pharmawerbung mit BildmotivenHansOLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juni 2005 - 3 U 1/05
Pharma Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 6 · S. 276 bis 287
Dokument
93020
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbssachen (§ 12 Abs. 2 UWG) wird nicht dadurch widerlegt, dass in einer früheren Pharmawerbung bereits ein Foto mit inhaltlich gleichem Bildmotiv (hier: Mann mit Kind) für dasselbe Arzneimittel verwendet worden ist, aber die dazu verwendeten Slogans auch in der Zusammenschau mit dem Bildmotiv in ihrer Aussage thematisch anders sind (jetzt: Arzneimittel speziell für Kinder; früher: Behandlung von Personen unterschiedlichen Alters).
Schlagworte
MARKETING
KIND
ARZNEIMITTEL
STUDIE
THERAPIE
MANN
ZULASSUNG
GENERIKA
ROLLE
PERSONEN
WERBUNG
DEUTSCHLAND
TABLETTEN
HYPERTONIE
LEBEN
ES