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Bundesgerichtshof erlaubt bei Zwangsunterbringung ärztliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Betreuten

Böhme, H. Prof. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2006 · Heft 6 · S. 50 bis 51

Dokument
93032
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H. Prof.
Ausgabe
Heft 6 / 2006
Jahrgang 9
Seiten
50 bis 51
Erschienen: 2006-06-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Mit Beschluss vom 1. Februar 2006 hat der Bundesgerichtshof (1) entschieden, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter grundsätzlich befugt ist, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. Klargestellt wurde allerdings, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass dies nur dann in Frage kommt, wenn eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht genehmigt ist, aus dringender medizinischer Indikation ein der ärztlichen Maßnahme entgegenstehender Wille des Betreuten zu überwinden ist und dies unb…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF THERAPIE UNTERBRINGUNG BEDARFSPLANUNG BETREUUNGSGESETZ DOSIERUNG RECHTSPRECHUNG SCHIZOPHRENIE KRANKHEIT ZWANG PATIENTEN NOTHILFE INTERNET ES Pflege- & Krankenhausrecht Melsungen