CareLit Fachartikel

Bereitschaftsdienst - keine Übergangsregelung -Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge

Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2006 · Heft 7 · S. 311 bis 320

Dokument
93423
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 7 / 2006
Jahrgang 10
Seiten
311 bis 320
Erschienen: 2006-07-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Vorliegend streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer Dienstplanregelung durch Spruch einer Einigungsstelle. Der Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 09. 06. 1999 sieht eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit vor, soweit hierin in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste enthalten sind. Die Parteien stritten über die zulässige Höchstarbeitszeit und riefen die betriebliche Einigungsstelle an. Diese entschied, dass die Schichtzeiten durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten dürfen.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITGEBER BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG TARIFVERTRAG PflegeRecht Neuwied