CareLit Fachartikel
Bereitschaftsdienst - keine Übergangsregelung -Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2006 · Heft 7 · S. 311 bis 320
Dokument
93423
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vorliegend streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer Dienstplanregelung durch Spruch einer Einigungsstelle. Der Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 09. 06. 1999 sieht eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit vor, soweit hierin in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste enthalten sind. Die Parteien stritten über die zulässige Höchstarbeitszeit und riefen die betriebliche Einigungsstelle an. Diese entschied, dass die Schichtzeiten durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten dürfen.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITGEBER
BEREITSCHAFTSDIENST
ARBEITNEHMER
ENTSCHEIDUNG
TARIFVERTRAG
PflegeRecht
Neuwied