Bruch der ärztlichen Schweigepflicht bei Androhung von Gewalt- und Sexualstraftaten?
N.N. · Nervenheilkunde · 2010 · Heft 07/08 · S. 460-464
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung „Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit – im Ganzen gesehen – der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient” (BVerfG NJW 1972). Die formulierte herausragende Position der Schweigepflicht des Arztes hat in der westl…