CareLit Fachartikel
Risiken der LQV
Dissel, N. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 1 · S. 38 bis 39
Dokument
94326
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zunehmend bildet sich die Praxis der Kostenträger heraus, erst dann in Vergütungsverhandlungen einzutreten, nachdem der Heimträger die neue LQV unterzeichnet hat. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf § 80 a Abs. 1 5. 1 SGB XI, der seit dem 1. 1 2004 vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung das Bestehen einer LQV voraussetzt. Die Gefahr, die in dieser Praxis lauert, erkennt der Heimträger jedoch erst, nachdem er die LQV verbindlich unterzeichnet hat.
Schlagworte
SCHIEDSSTELLE
HEIMTRAEGER
PFLEGEVERSICHERUNG
PERSONAL
KOSTENTRAEGERRECHNUNG
ALTENHEIM
Praxis
Nachdem
Heimträger
Unterzeichnet
Zunehmend
Bildet
Kostenträger
Heraus
Vergütungsverhandlungen
Einzutreten