Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht - Was kann sie leisten?
Renner, T. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2006 · Heft 9 · S. 174 bis 177
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes1 (2. BtÄndG) am 1. 7. 2005 ist es möglich: Vorsorgevollmachten kann man bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Zuständig dafür sind besonders ermächtigte Beamte und Angestellte. Noch zeichnet sich nicht ab, dass die gesetzliche Neuregelung zu einem Sturm auf die Betreuungsbehörden geführt hat. Ein Grund dafür ist sicher die Tatsache, dass die Presse nur wenig über die neue Möglichkeit berichtet hat. Auch die Betreuungsbehörden haben - soweit erkennbar - bislang nur selten offensiv für ihre neue Befugnis geworben. Wenn viele Bürger von der neu ges…