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Warenähnlichkeit, wenn die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt wird (Ichthyol II)

Pharma Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 9 · S. 440 bis 447

Dokument
94463
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2006
Jahrgang 28
Seiten
440 bis 447
Erschienen: 2006-09-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste.

Schlagworte

BEURTEILUNG ARZNEIMITTEL RECHT STRAHLENTHERAPIE BUNDESGERICHTSHOF IDENTITAET NAMEN ORTHOPÄDIE UROLOGIE APOTHEKEN ES WERBUNG UROLOGIKA RECHTSPRECHUNG INVESTITIONEN VERSTÄNDNIS