CareLit Fachartikel
Warenähnlichkeit, wenn die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt wird (Ichthyol II)
Pharma Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 9 · S. 440 bis 447
Dokument
94463
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste.
Schlagworte
BEURTEILUNG
ARZNEIMITTEL
RECHT
STRAHLENTHERAPIE
BUNDESGERICHTSHOF
IDENTITAET
NAMEN
ORTHOPÄDIE
UROLOGIE
APOTHEKEN
ES
WERBUNG
UROLOGIKA
RECHTSPRECHUNG
INVESTITIONEN
VERSTÄNDNIS