CareLit Fachartikel

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendund Auszubildenden Vertreters aufgrund eines allgemeinen Einstellungsstopps

Die Personalvertretung, Berlin · 2006 · Heft 1 · S. 391 bis 396

Dokument
94625
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2006
Jahrgang 49
Seiten
391 bis 396
Erschienen: 2006-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus §9 Abs. 2 BPersVC besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugendund Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits bereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1. 11. 2005-6P3. 05).

Schlagworte

ARBEITGEBER RECHTSPRECHUNG BERUFSAUSBILDUNG ERLASS TAETIGKEIT VEREINIGUNG AUSBILDUNG PERSONALABBAU ES VERHALTEN FORTBILDUNG SCHREIBEN HÖHE ARBEIT ARBEITSVERHÄLTNIS ZEIT