CareLit Fachartikel
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendund Auszubildenden Vertreters aufgrund eines allgemeinen Einstellungsstopps
Die Personalvertretung, Berlin · 2006 · Heft 1 · S. 391 bis 396
Dokument
94625
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus §9 Abs. 2 BPersVC besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugendund Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits bereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1. 11. 2005-6P3. 05).
Schlagworte
ARBEITGEBER
RECHTSPRECHUNG
BERUFSAUSBILDUNG
ERLASS
TAETIGKEIT
VEREINIGUNG
AUSBILDUNG
PERSONALABBAU
ES
VERHALTEN
FORTBILDUNG
SCHREIBEN
HÖHE
ARBEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
ZEIT