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Kündigung wegen Entfernung der Magensonde und des Blasenkatheters ohne ausdrückliche ärztliche Anordnung

Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2006 · Heft 1 · S. 479 bis 486

Dokument
94843
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 1 / 2006
Jahrgang 10
Seiten
479 bis 486
Erschienen: 2006-10-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

In diesem Beitrag wird ein Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 7. März 2006 vorgestellt. Im vorgestellten Fall streiten die Parteien um die Rechtmäßigkeit von drei außerordentlichen, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen Kündigungen. Der Kläger macht außerdem einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Das Arbeitsgericht hatte dabei zu entscheiden, ob das Entfernen der Magensonde und des Blasenkatheters ohne ausdrückliche ärztliche Anordnung einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt und damit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Schlagworte

PFLEGEPERSONAL ANORDNUNGSVERANTWORTUNG MAGENSONDE BLASENKATHETER KUENDIGUNG ABMAHNUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ES VERHALTEN PATIENTEN SCHLEIM SCHREIBEN ABSAUGEN PRAXIS ÄRZTE URIN