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Keine Berücksichtigung von Renteneinkommen bei der Berechnung beruflichen Schadens nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit dieses auf Kindererziehungszeiten beruht - Zu viel de…
Heinz, D. · Behindertenrecht, Stuttgart · 2006 · Heft 1 · S. 152 bis 154
Dokument
94858
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 16.12.2004 entschieden, dass bei der Berechnung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz, auf welches das Opferentschädigungsgesetz verweist, bei der Ermittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes (§30 Abs. 3 und 4 BVG) als derzeitiges Bruttoeinkommen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht zu berücksichtigen ist, als sie auf Kindererziehungszeiten(KEZ) beruht.
Schlagworte
RENTENVERSICHERUNG
RENTE
ENTSCHAEDIGUNG
ALTER
BEHINDERUNG
TAETIGKEIT
URTEIL
MENSCHEN
BERATUNG
LEBEN
ARBEIT
INTERNET
RECHTSPRECHUNG
ES
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