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Keine Berücksichtigung von Renteneinkommen bei der Berechnung beruflichen Schadens nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit dieses auf Kindererziehungszeiten beruht - Zu viel de…

Heinz, D. · Behindertenrecht, Stuttgart · 2006 · Heft 1 · S. 152 bis 154

Dokument
94858
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Heinz, D.
Ausgabe
Heft 1 / 2006
Jahrgang 45
Seiten
152 bis 154
Erschienen: 2006-10-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 16.12.2004 entschieden, dass bei der Berechnung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz, auf welches das Opferentschädigungsgesetz verweist, bei der Ermittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes (§30 Abs. 3 und 4 BVG) als derzeitiges Bruttoeinkommen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht zu berücksichtigen ist, als sie auf Kindererziehungszeiten(KEZ) beruht.

Schlagworte

RENTENVERSICHERUNG RENTE ENTSCHAEDIGUNG ALTER BEHINDERUNG TAETIGKEIT URTEIL MENSCHEN BERATUNG LEBEN ARBEIT INTERNET RECHTSPRECHUNG ES HÄFTLINGE HÖHE